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Anhang Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002 –300

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Anhang

Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002 –300

Präambel –300

§ 1 Ziele der Förderung –300

§ 2 Grundsätze der Förderung –301

§ 3 Inhalt und Umfang ambulanter Hospizar- beit –301

§ 4 Qualität der ambulanten Hospizarbeit –302

§ 5 Personelle Mindestvoraussetzungen –302

§ 6 Inhalt, Dauer und Verfahren der Förderung –303

§ 7 Durchführung und Vergabe der Förderung –303

§ 8 In-Kraft-Treten und Kündigung –304

§ 9 Übergangsregelung –304 Rahmenvereinbarung nach

§ 39a Satz 4 SGB V –305 Präambel –305

§1 Stationäre Hospize –305

§2 Anspruchsberechtigte Versicherte –306

§3 Versorgungsumfang –306

§4 Qualitätsanforderungen –308

§5 Verträge –309

§6 Kündigung von Verträgen –310

§7 Vergütungsgrundsätze und Krankenkassen- leistung –310

§8 Inkrafttreten und Kündigung dieser Rahmen- vereinbarung –311

Protokollnotiz –311 Heimgesetz –311

§ 1 Anwendungsbereich –311

§ 2 Zweck des Gesetzes –311

§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte –311

SGB XI Pflegeversicherung § 75 Rahmen- verträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung –313

Geschäftstellen –314

Bundesgerichtshof Beschluss vom 17. März 2003 (XII ZB 2/03) –316 Leitsätze –316

Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2004) –316 Präambel –316

I. Ärztliche Pflichten bei Sterbenden –317 II. Verhalten bei Patienten mit infauster

Prognose –317

III. Behandlung bei schwerster zerebraler Schädigung und anhaltender Bewusstlosig- keit –317

IV. Ermittlung des Patientenwillens –317 V. Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten

und Betreuungsverfügungen –318 ESSLINGER INITIATIVE Vorsorgen – Selbst bestimmen e.V. –319

Formulierungshilfen zu den Punkten 1 – 4 der Patientenverfügung –319

Musterschreiben des Arztes an das Vormundschaftsgericht wegen Betreuerbestellung –319 GENERALVOLLMACHT * –320

Musterschreiben des Bevollmächtigten/

der Bevollmächtigten wegen Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen –321 PATIENTENVERFÜGUNG –322 BETREUUNGSVERFÜGUNG –325 Musterschreiben des Betreuers/der Betreuerin wegen Abbruchs lebenserhalten- der Maßnahmen –326

Empfehlungen zum Weiterlesen –327 Zeitschriften –327

Internetadressen –327

(2)

Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002

zwischen

den Spitzenverbänden der Krankenkassen 4 AOK-Bundesverband, Bonn,

4 BKK Bundesverband, Essen,

4 IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach, 4 See-Krankenkasse, Hamburg,

4 Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, Kassel,

4 Bundesknappschaft, Bochum,

4 Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg,

4 AEV – Arbeiter Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg,

und

dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Bonn der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e. V., Nie- derzier

dem Deutschen Caritasverband e. V., Freiburg dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V., Frankfurt am Main

dem Deutschen Roten Kreuz, Berlin

dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V., Stuttgart

der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutsch- land e. V., Frankfurt am Main

Präambel

Ziel der ambulanten Hospizarbeit ist es, die Lebens- qualität sterbender Menschen zu verbessern. Im Vordergrund der ambulanten Hospizarbeit steht die ambulante Betreuung im Haushalt oder in der Familie mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Die Wünsche und Bedürfnisse der sterbenden Menschen und ihrer Angehörigen stehen im Zentrum der Hospizarbeit.

Wesentlicher Bestandteil ist das Engagement Eh- renamtlicher. Durch ihr qualifiziertes Engagement leisten sie ebenso wie professionelle Mitarbeiter einen unverzichtbaren Beitrag zur Teilnahme des sterbenden Menschen und der ihm nahe Stehenden am Leben.

Die ambulante Hospizarbeit leistet einen Bei- trag dazu, dass der palliative Versorgungsbedarf in seiner Art und von seinem Umfang her durch den Einsatz ehrenamtlich tätiger Personen und weitere ambulante Versorgungsformen (z. B. vertragsärzt- liche Versorgung) im Haushalt oder der Familie erfüllt werden kann. Das Angebot der ambulanten Hospizdienste richtet sich an sterbende Menschen, die an einer Erkrankung leiden,

4 die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,

4 bei der eine Heilung nach dem Stand

wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu erwar- ten ist,

4 bei der der sterbende Mensch eine palliative Versorgung und eine qualifizierte ehrenamtli- che Sterbebegleitung wünscht.

Nach § 39a Abs. 2 SGB V haben die Kranken- kassen ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner vollstationären oder teilstationären Ver- sorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen. Dem gesetzlichen Auf- trag entsprechend haben die Spitzenverbände der Krankenkassen mit den die Interessen ambulanter Hospizdienste wahrnehmenden maßgeblichen Spit- zenorganisationen in dieser Rahmenvereinbarung das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulan- ten Hospizarbeit vereinbart.

§ 1

Ziele der Förderung

Mit der Förderung leisten die Krankenkassen ei-

nen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen

Personalkosten des ambulanten Hospizdienstes

für die palliativ-pflegerische Beratung durch ent-

sprechend ausgebildete Fachkräfte sowie für die

Gewinnung, Schulung, Koordination und Unter-

stützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die

für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen. Ge-

fördert werden ambulante Hospizdienste, die für

Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung

und keiner voll- oder teilstationären Versorgung

in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamt-

(3)

301 Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz6 SGB V

liche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Fa- milie erbringen.

§ 2

Grundsätze der Förderung

(1) Gefördert werden ambulante Hospizdienste, die die Regelungen dieser Rahmenvereinba- rung erfüllen und für Versicherte qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haus- halt oder Familie erbringen.

(2) Ambulante Hospizdienste müssen

– Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem sein; sie arbeiten im lokalen und kommu- nalen Verbund mit Ini tiativen des sozialen Engagements eng zusammen,

– seit einem Jahr bestehen und Sterbebeglei- tungen geleistet haben,

– unter ständiger fachlicher Verantwortung einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft stehen,

– unter Berücksichtigung der Wahlfreiheit mit mindestens einem zugelassenen Pflegedienst und mindestens einem approbierten Arzt*

zusammenarbeiten, die über palliativ-pflege- rische oder palliativ-medizinische Erfahrun- gen verfügen,

– mindestens 15 qualifizierte, einsatzbereite ehrenamtliche Personen einsetzen können, – eine kontinuierliche Praxisbegleitung/Super-

vision der Ehrenamtlichen gewährleisten.

§ 3

Inhalt und Umfang ambulanter Hospizarbeit

(1) Ambulante Hospizdienste erbringen Sterbe- begleitung sowie palliativ-pflegerische Bera- tung. Angehörige und Bezugspersonen der sterbenden Menschen werden nach Möglich- keit in die Begleitung mit einbezogen.

Die Behandlung der körperlichen Beschwerden (Schmerztherapie, Symptomkontrolle) obliegt zur vertragsärztlichen Versorgung zuge- lassenen Ärzten und zugelassenen

Pflegediensten.

(2) Die ambulante Hospizarbeit soll

– die mit dem Krankheitsprozess verbundenen Leiden lindern,

– helfen, die Konfrontation mit dem Sterben zu verarbeiten und

– bei der Überwindung der in diesem Zusam- menhang bestehenden Kommunikations- schwierigkeiten unterstützen.

Dazu gehören sowohl die Begleitung von ster- benden Menschen sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen als auch die Hilfe bei der Ausein- andersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen sowie die Suche nach Antworten. Dies schließt auch die Berücksichtigung sozialer, ethischer und religiö- ser Gesichtspunkte ein.

(3) Der Fachkraft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

– Koordination der Aktivitäten des ambulan- ten Hospizdienstes (Patientenerstbesuch, Einsatzplanung/Einsatzsteuerung ehrenamt- lich tätiger Personen)

– Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter – Herstellung des Kontaktes zwischen den ster-

benden Menschen und ehrenamtlich tätigen Personen

– Begleitung der Mitarbeiter (Praxisbegleitung zur Unterstützung/Supervision ehrenamtlich tätiger Personen)

– Gewährleistung der Schulung/Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen

– Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit des Hospizdienstes, z. B. durch Organisation eines Notdienstes, an dem auch erfahrene ehrenamtliche Mitarbeiter teilnehmen.

Darüber hinaus obliegt der Fachkraft die – palliativ/pflegerische und psychosoziale Be-

ratung von sterbenden Menschen und deren Angehörigen,

– Qualitätssicherung in der Patientenbegleitung, – Zusammenarbeit in den übrigen vernetzten

Strukturen (insbesondere mit dem palliativ- medizinischen Arzt bzw. palliativ-pflegeri- schen Pflegedienst).

(4) Die Tätigkeit der Ehrenamtlichen erstreckt sich insbesondere auf:

– Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung – Begleitung der sterbenden Menschen sowie

deren Angehörigen und Bezugspersonen

* Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Unterscheidung

zwischen männlicher und weiblicher Form verzichtet.

(4)

– Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben

– Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten – Hilfe bei der im Zusammenhang mit dem

Sterben erforderlichen Auseinandersetzung mit sozialen, ethischen und religiösen Sinn- fragen.

§ 4

Qualität der ambulanten Hospizarbeit

(1) Die ambulante Hospizarbeit ist qualifiziert zu erbringen und muss dem jeweiligen allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Er- kenntnisse entsprechen. Eine ständige Weiter- entwicklung der Qualität ist anzustreben.

(2) Der ambulante Hospizdienst ist dafür verant- wortlich, dass Maßnahmen zur Sicherung der Qualität festgelegt und durchgeführt werden.

Die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des sterbenden Menschen sollten berücksich- tigt werden, um damit in der letzten Lebens- phase ein Höchstmaß an persönlicher Lebens- qualität zu ermöglichen.

(3) Die Sterbebegleitung unterstützt und fördert insbesondere die Selbsthilfepotenziale der Betroffenen. Dabei werden Angehörige und Bezugspersonen einbezogen. Ein geeignetes Dokumentationssystem ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen. Die Dokumentation muss insbesondere Angaben hinsichtlich des Begleitungszeitraumes und den Besonderhei- ten bei der Begleitung enthalten. Die Doku- mentation ist beim sterbenden Menschen zu führen.

§ 5

Personelle Mindestvoraussetzungen

(1) Der ambulante Hospizdienst beschäftigt eine fest angestellte fachlich verantwortliche Kraft, die mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbe- zeichnung „Krankenschwester“, „Kranken- pfleger“, „Kinderkrankenschwester“ oder

„Kinderkrankenpfleger“ entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die

Berufe in der Krankenpflege in der jeweils gültigen Fassung 1

b) Mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in ihrem Beruf nach erteilter Er- laubnis nach Buchstabe a)

c) Abschluss einer Palliative-Care-Weiterbil- dungsmaßnahme für Pflegende 2 (Curricu- lum Palliative Care; Kern, Müller, Aurnham- mer, Bonn oder andere nach Stundenzahl und Inhalten gleichwertige Curricula) d) Nachweis eines Koordinatoren-Seminars 3

(40 Stunden)

e) Nachweis eines Seminars zur Führungskom- petenz (80 Stunden)

(2) Andere Personen können die fachliche Ver- antwortung übernehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Abgeschlossene Universitäts- bzw. Fach- hochschulausbildung aus dem Bereich Pflege, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit;

andere abgeschlossene Studiengänge oder Berufsausbildungen sind im Einzelfall zu prüfen

b) Mindestens dreijährige der Ausbildung ent- sprechende hauptberufliche Tätigkeit nach Buchstabe a)

c) Abschluss einer Palliative-Care-Weiter- bildungsmaßnahme für nicht Pflegende 2 (Curriculum Palliative Care; Kern, Müller, Aurnhammer, Bonn oder andere nach Stundenzahl und Inhalten gleichwertige Curricula)

d) Nachweis eines Koordinatoren-Seminars 3 (40 Stunden)

1

Nach übereinstimmender Auff assung der Vereinbarungs- partner auf Bundesebene soll in den Ländern, in denen die Verträge nach § 132a Abs. 2 SGB V als verantwortliche Pfl egefachkraft auch Personen anerkennen, die die Er- laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfl ege- rin/Altenpfl eger“ mit staatlicher Anerkennung aufgrund einer landesrechtlichen Regelung nach dreijähriger Aus- bildung besitzen, auch diese Qualifi kation für die Erfül- lung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) dieser Rahmenvereinbarung ausreichend sein.

2

Eine dreijährige Tätigkeit auf einer Palliativstation, in einem stationären Hospiz oder in einem Palliativpfl ege- dienst entspricht diesem Nachweis und wird anerkannt.

3

Eine dreijährige Tätigkeit als Koordinator in einem Hospiz-

dienst unter regelmäßiger Supervision entspricht diesem

Nachweis und wird anerkannt. Andere Anerkennungen

müssen im Einzelfall geprüft werden.

(5)

303

e) Nachweis eines Seminars zur Führungskom- petenz (80 Stunden)

Der Hospizdienst, der bei In-Kraft-Treten dieser Rahmenvereinbarung die in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllt, weist die Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen bis zum 31.12.2005 nach. Kann er diesen Nachweis nicht führen, endet die Förderung mit Ablauf des Jahres 2005.

Die Fachkraft kann unter Berücksichtigung der Größe und des regionalen Einzugsbereichs für mehrere ambulante Hospizdienste zuständig sein soweit die ambulanten Hospizdienste, für die sie im Rahmen dieser Kooperation tätig ist, insgesamt nicht über mehr als 50 einsatzbereite Ehrenamtliche verfügen.

§ 6

Inhalt, Dauer und Verfahren der Förderung

(1) Gefördert werden ambulante Hospizdienste, die die in dieser Rahmenvereinbarung genann- ten Voraussetzungen erfüllen. Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den Personalkosten der Fachkraft

a) für die palliativ-pflegerische Beratung sowie

b) für die Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen.

Wird die Schulung (Aus-, Fort- und Weiter- bildung) der ehrenamtlichen Personen nicht durch die Fachkraft des ambulanten Hospiz- dienstes, sondern durch eine entsprechend qualifizierte externe Kraft erbracht, können die dafür dem ambulanten Hospizdienst entstehenden Kosten ebenfalls gefördert werden.

(2) Der Förderbetrag wird auf Grundlage von Leistungseinheiten ermittelt. Die Leistungs- einheiten des einzelnen ambulanten Hospiz- dienstes errechnen sich, indem die Anzahl der am 31.12. des Vorjahres einsatzbereiten ehrenamtlichen Personen mit dem Faktor 2 und die Anzahl der im Vorjahr abgeschlos- senen Sterbebegleitungen mit dem Faktor 3 multipliziert und anschließend addiert werden. Zur Ermittlung des Förderbetrages je

Leistungseinheit ist das Gesamtfördervolumen des Bundeslandes durch die Summe der Leis- tungseinheiten der zu fördernden ambulanten Hospizdienste des Bundeslandes zu dividieren.

Der Förderbetrag ist auf die in Abs. 1 genann- ten Personalkosten begrenzt.

(3) Das Fördervolumen der jeweiligen Kranken- kasse ergibt sich aus der aufgrund der amtli- chen Statistiken KM1/KM 6 zum 01.07. des Vorjahres ermittelten Zahl ihrer Versicherten multipliziert mit dem in § 39a Abs. 2 Satz 5 SGB V genannten Betrag.

(4) Die Förderung erfolgt für das Kalenderjahr.

(5) Treten im Zusammenhang mit der Berechnung und Auszahlung der Förderbeträge Unklarhei- ten auf, kann ein in Revisionsfragen erfahrener externer Sachverständiger die gesamten der Förderung zugrunde gelegten Daten oder einzelne Daten auch durch Einsichtnahme vor Ort überprüfen. Die Kosten des Sachverstän- digen sind vom Antragsteller zu tragen soweit sich die Krankenkassen und die ambulan- ten Hospizdienste nicht auf einen anderen Verteilungsmodus generell oder im Einzelfall verständigen.

(6) Den Krankenkassen bleibt es unbenommen, in Ergänzung dieser Rahmenvereinbarung mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospize im Land maßgeblichen Spitzenorganisationen Vereinbarungen zu treffen. *

§ 7

Durchführung und Vergabe der Förderung

Die Anträge auf Förderung nach dieser Rahmen- vereinbarung sind bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres an die Krankenkassen bzw. die von ihnen bestimmte Stelle zu richten. Die Krankenkas- sen bzw. die von ihnen bestimmte Stelle prüfen nach dieser Rahmenvereinbarung die Voraussetzungen für die Förderung, ermitteln die Förderbeträge und zahlen diese bis spätestens 30.06. des laufenden Ka- lenderjahres aus.

* Die Vereinbarungspartner sind sich darin einig, dass die Finanzierungsmodalitäten am einfachsten bei Bildung ei- nes Finanzierungspools auf Landesebene zu handhaben sind.

Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz6 SGB V

(6)

§ 8

In-Kraft-Treten und Kündigung

(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Diese Rahmenvereinbarung kann von den Vertragsparteien mit halbjähriger Frist zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2005. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt diese Rahmen- vereinbarung weiter.

(3) Die Partner der Rahmenvereinbarung verstän- digen sich darauf, die in § 6 Abs. 2 genannte Förderregelung im Jahre 2005 einer Überprü- fung zu unterziehen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rah- menvereinbarung nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Partner der Rahmenver- einbarung unverzüglich über die notwendigen Neuregelungen.

§ 9

Übergangsregelung

Für das Jahr 2002 sind abweichend von § 7 die För- deranträge bis zum 31.10.2002 einzureichen. Die für das Jahr 2002 zu beanspruchenden Förderbeträge werden bis spätestens 30.12.2002 ausgezahlt.

AOK-Bundesverband

Bonn, den ________________

BKK Bundesverband

Essen, den ________________

IKK-Bundesverband

Bergisch Gladbach, den ________________

See-Krankenkasse

Hamburg, den ________________

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen

Kassel, den _______________

Bundesknappschaft

Bochum, den ________________

Verband der Angestellten Krankenkassen e. V.

Siegburg, den ________________

AEV – Arbeiter-

Ersatzkassen-Verband e. V.

Siegburg, den ________________

Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.

Bonn, den ________________

Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e. V.

Niederzier, den ________________

Deutscher Caritasverband e. V.

Freiburg, den ________________

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.

Frankfurt am Main, den ________________

Deutsches Rotes Kreuz

Berlin, den ________________

Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.

Stuttgart, den ________________

Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in

Deutschland e. V.

Frankfurt am Main, den ________________

(7)

305

Rahmenvereinbarung nach § 39a Satz 4 SGB V

über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i. d. F. vom 09.02.1999, zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen

4 AOK-Bundesverband, Bonn, 4 BKK Bundesverband, Essen,

4 IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach, 4 See-Krankenkasse, Hamburg,

4 Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, Kassel,

4 Bundesknappschaft, Bochum,

4 Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg,

4 AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg,

und

4 der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V., Niederzier

4 dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V., Bonn

4 dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsver- band - Gesamtverband e.V., Frankfurt am Main 4 dem Deutschen Roten Kreuz e.V., Bonn 4 dem Diakonischen Werk der Evangelischen

Kirche in Deutschland e.V., Stuttgart Präambel

Im Vordergrund der Hospizarbeit steht die ambu- lante Betreuung im Haushalt oder in der Familie mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbst-bestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Wünsche und Bedürfnisse der Sterbenden und ihrer Angehörigen stehen im Zentrum des Handelns der Hospize. Neben dieser ambulanten Hospizbetreuung und der Versorgung Sterbender in Pflegeheimen sind in beschränktem Umfang auch stationäre Hospize notwendig. Ziel der stationären Hospizarbeit ist es, eine Pflege und Begleitung (palliativ-medizinische Behandlung und Pflege) anzubieten, welche die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert, seine Würde nicht antastet und aktive Sterbehilfe ausschließt.

Nach § 39a SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu vollstationärer oder teilstatio- närer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-

medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Fami- lie des Versicherten nicht erbracht werden kann.

Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend haben die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der die In- teressen stationärer Hospize wahrnehmenden Bun- desarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. in dieser Rah- menvereinbarung das Nähere über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vereinbart. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben; sie hat gegen den Inhalt der Rahmenvereinbarung keine Einwände erhoben.

§1

Stationäre Hospize

(1) Stationäre Hospize sind selbständige Einrich- tungen mit dem eigenständigen Versorgungs- auftrag, für Patienten mit unheilbaren Krank- heiten in der letzten Lebensphase palliativ-me- dizinische Behandlung zu erbringen. Sie sind kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel höchstens 16 Plätzen, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse schwer kranker sterbender Menschen auszurichten ist. Stati- onäre Hospize verfügen über eine besondere Ausstattung, die eine palliativ-medizinische, palliativ-pflegerische, soziale sowie geistig-see- lische Versorgung gewährleistet. Ein bedeuten- der Anteil der Kosten ist durch Eigenleistung des Versicherten, Spenden und vielfältiges ehrenamtliches Engagement aufzubringen.

Stationäre Hospize verstehen sich als Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Sie sind inte- graler Bestandteil eines ambulanten ehrenamt- lichen Hospizdienstes.

(2) Anstelle der vollstationären Hospizversorgung

kann die palliativ-medizinische Behandlung

und soziale Betreuung als besondere Form

der stationären Versorgung auch teilstationär

erfolgen mit dem Ziel, die Entlastung und Un-

terstützung der Patienten und der Angehörigen

zu gewährleisten, so dass der Patient möglichst

lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben

kann. Die teilstationäre Versorgung kann

sowohl als Ergänzung des ambulanten Hospiz-

Rahmenvereinbarung nach § 39a Satz 4 SGB V

(8)

dienstes als auch als integraler Bestandteil eines vollstationären Hospizes vorgehalten werden.

Stationäre Hospize sind aufgrund ihres Ver- sorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständige Einrichtungen mit se- paratem Personal und Konzept. Es ist deshalb aus- geschlossen, dass ein stationäres Hospiz Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung ist.

§2

Anspruchsberechtigte Versicherte

(1) Grundvoraussetzung für die Aufnahme in eine stationäre Hospizeinrichtung ist, dass der Pati- ent an einer Erkrankung leidet,

a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und

eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder vom Patienten erwünscht ist und

c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwar- tung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt und

solange eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V nicht erforderlich ist.

In der Regel kommt eine palliativ-medizinische Behandlung in einem stationären Hospiz nur bei einem der folgenden Krankheitsbilder in Betracht:

– Fortgeschrittene Krebserkrankung, – Vollbild der Infektionskrankheit AIDS, – Erkrankung des Nervensystems mit unauf-

haltsam fortschreitenden Lähmungen, – Endzustand einer chronischen Nieren-,

Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungener- krankung.

Eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie reicht nicht aus, weil der palli- ativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgungsbedarf, der aus dieser Erkrankung resultiert, in seiner Art und von seinem Um- fang her die Möglichkeiten von Laienhelfern (Angehörige, Ehrenamtliche) und (familien-) ergänzenden ambulanten Versorgungsfor- men (vertragsärztliche Versorgung, häusliche Krankenpflege, ambulante Hospizbetreuung etc.) sowie die Finalpflege und Sterbebegleitung

in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig übersteigt.

(2) Die Notwendigkeit einer stationären Hospizver- sorgung liegt grundsätzlich nicht bei Patienten vor, die in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Sofern in Einzelfällen Patien- ten aus einem Pflegeheim in ein Hospiz verlegt werden sollen, ist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, ob die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt werden und warum eine angemessene Versor- gung des Sterbenden im Pflegeheim nicht mehr möglich ist.

(3) Die Notwendigkeit der stationären Hospizver- sorgung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu bestätigen. Die Leistung ist zunächst auf 4 Wo- chen befristet; § 275 SGB V bleibt unberührt.

(4) Bei der Frage, ob eine (weitere) Notwendigkeit für eine Versorgung im stationären Hospiz gege- ben ist, ist zu beachten, dass - sofern der Zustand des Patienten trotz des schweren Krankheits- bildes eine gewisse Stabilität erreicht hat - eine Entlassung nach Hause angestrebt wird.

§3

Versorgungsumfang

(1) Im Rahmen der Versorgung werden im sta- tionären Hospiz neben der Unterkunft und Verpflegung palliativ-medizinische, pallia- tiv-pflegerische, soziale und geistig-seelische Leistungen sowie Sterbe- und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw.

nachts (teilstationär) erbracht.

(2) Die palliativ-medizinische und palliativ-pfle- gerische Versorgung soll durch Linderung der Krankheitsbeschwerden die letzte Lebens- phase des Patienten so erträglich wie möglich gestalten und ist nicht primär darauf gerichtet, das Leben zu verlängern. Im Zentrum steht somit neben der Behandlung der körperlichen Beschwerden (Schmerztherapie, Symptom- kontrolle) die Linderung der mit dem Krank- heitsprozess verbundenen psychischen Leiden unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Gesichtspunkte.

(3) Das Hospiz erbringt die sach- und fachkundige

umfassend geplante Pflege, die sich in Inhalt

(9)

307

und Umfang an körperlichen, psychischen, sozialen und geistig-seelischen Bedürfnissen der sterbenden Menschen orientiert. Die An- gehörigen und Bezugspersonen der Sterbenden werden nach Möglichkeit in die Pflege und Begleitung mit einbezogen.

(4) Ein stationäres Hospiz muss insbesondere auf die Möglichkeiten von Kriseninterventionen unter palliativen Gesichtspunkten eingerichtet sein. Hierbei kann es sich neben körperlichen Krisen auch um psychische Krisen (z.B. De- pression mit Suizidalität) handeln. Das Hospiz muss je nach den Erfordernissen des Patienten insbesondere die folgenden Dienstleistungen mehrfach täglich bis ständig anbieten:

a) Umfassende regulatorische Handlungen zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle, b) umfassende hygienische Maßnahmen, c) spezielle medizinisch-technische Interventi-

onen,

d) individuell angemessene Bewältigungs- und Unterstützungsangebote,

e) Beobachtung und Überwachung des Ge- samtgeschehens unter Wahrnehmung der medizinischen Behandlung.

(5) Im Rahmen der psychosozialen Begleitung stehen im Vordergrund Hilfen beim Verarbei- tungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben, Krisenintervention und Unterstüt- zung bei der Überwindung von Kommuni- kationsschwierigkeiten. Der Patient benötigt unter Umständen auch Hilfestellung bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung. Die so- zialen und seelsorglichen Leistungen umfassen die Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen (einschl.

Trauerarbeit), die Hilfe bei der Auseinander- setzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen und bei der Suche nach Antworten. Dies schließt auch die Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse ein.

(6) Das stationäre Hospiz stellt sicher, dass die notwendige medizinisch-palliative ärztliche Behandlung und Versorgung der Patien- ten mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln gewährleistet ist. Die ärztliche Behandlung, Arznei-, Verband- und Heilmittel werden im Rahmen der §§ 28, 31 und 32 SGB V über- nommen.

(7) Zum Leistungsumfang des stationären Hospizes zählen die von stationären Pflegeeinrichtungen zu erbringenden Leistungen

a. der Körperpflege (Waschen, Duschen und Baden, Zahnpflege, Kämmen und Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung),

b. der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung, Hygienemaß- nahmen wie z.B. Mundpflege),

c. der Mobilität (Aufstehen und Zubettgehen, Betten und Lagern, Gehen, Stehen, Treppen- steigen, u. U. Verlassen und Wiederaufsu- chen des Hospizes, An- und Auskleiden), d. der allgemeinen sozialen Betreuung, e. der medizinischen Behandlungspflege, f. der Unterkunft und Verpflegung.

Die zu erbringende palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung sowie die zu erbringenden sozialen und geistig-seelischen Leistungen erstrecken sich insbesondere auf die folgenden Leistungen:

a) Qualifizierte Schmerzbehandlung körperli- cher und psychischer Symptome (Peridural- katheter; patientenorientierte, zeitabhängige, dosisvariierte Schmerztherapie, die täglich anzupassen ist; psychosoziale Interventionen), b) fachgerechte Versorgung von Wunden und

krankhaften Körperöffnungen, deren Pflege über die Versorgung von Stomaöffnungen hinausgeht (z. B. größere Operationswun- den, Geschwüre, Infektionen der Haut und Schleimhäute, Fisteln),

d) Feststellen und Beobachten der Vitalfunk- tionen, der Bewusstseinslage, der Haut und Schleimhäute, Ausscheidungen, Körperge- wicht, Körperhaltung und des emotionalen Befindens unter Beachtung des Gesamtbe- findens,

e) Sicherung notwendiger Arztbesuche, f) Anleitung des Versicherten, seiner Angehö-

rigen oder Pflegepersonen zur Durchfüh- rung therapeutischer Maßnahmen, g) Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung, h) Unterstützung bei der Entwicklung neuer Lebens-, Verhaltens- und Bewältigungsstra- tegien,

i) Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der

Konfrontation mit dem Sterben,

Rahmenvereinbarung nach § 39a Satz 4 SGB V

(10)

j) Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten,

k) Hilfestellung bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung,

I) Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen, m) Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Le-

benssinn- und Glaubensfragen,

n) Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse.

§4

Qualitätsanforderungen

(1) Die Pflege im stationären Hospiz ist fachlich kompetent nach den allgemein anerkann- ten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen.

Es gelten mindestens die in der Qualitätsverein- barung zu § 80 SGB XI enthaltenen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssi- cherung, soweit deren Anwendung durch die Besonderheiten der stationären Versorgung im Hospiz nicht ausgeschlossen ist oder in dieser Rahmenvereinbarung keine Abweichungen beschrieben sind.

(2) Die Pflege ist bei ständiger Präsenz einer Kran- kenschwester oder eines Krankenpflegers rund um die Uhr und ganzheitlich und auf einer Pflegekonzeption basierend zu erbringen, die auf den Aktivitäten und existenziellen Erfah- rungen des täglichen Lebens und die indivi- duelle Situation des Patienten aufbaut. Diese bedarfsorientierte ganzheitliche Pflegeplanung unterstützt und fördert insbesondere die Selbst- hilfepotentiale der Betroffenen. Dabei werden Angehörige und Bezugspersonen einbezogen und die Zusammenarbeit in einem interdiszip- linären Team von haupt- und ehrenamtlichen Kräften einschließlich des betreuenden Arztes erbracht. Ein geeignetes Pflegedokumentati- onssystem ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen. Das Leistungsgeschehen und der Pflegeprozess sind daraus abzuleiten.

(3) Die Qualität der Leistungserbringung ist laufend zu prüfen. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, inwieweit den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des Patienten ent- sprochen und damit in der letzten Lebensphase ein Höchstmaß an persönlicher Lebensqualität

ermöglicht wurde. Der Träger des Hospizes ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Qualität festgelegt und durchgeführt werden. Er soll sich ferner an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen.

Der Träger des Hospizes hält das für die stationäre Hospizversorgung der Patienten erforderliche und geeignete Personal in seinem Hospiz bereit und übernimmt die Gewähr für eine fach- und sachgerechte Betreuung und Versorgung. Die nachstehenden Qualitätsan- forderungen sind ständig zu erfüllen:

a) Personelle Voraussetzungen

1. Die verantwortliche Krankenpflegefach- kraft hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

I. Sie besitzt die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen ,,Kran- kenschwester« oder ,,Krankenpfleger«, entsprechend den gesetzlichen Bestim- mungen in der jeweils gültigen Fassung;

II. sie kann eine mindestens dreijährige praktische hauptberufliche Tätigkeit nach erteilter Erlaubnis nach Ziff. 1 innerhalb der letzten 5 Jahre in einem Krankenhaus oder einer von den Kranken-/ Pflege- kassen zugelassenen Pflegeeinrichtung nachweisen, wobei zumindest 2 Jahre auf eine hauptberufliche Tätigkeit in einem Hospiz oder in einem Krankenhaus entfallen;

III. sie verfügt über den Abschluss einer Palliative-Care-Weiterbildungsmaß- nahme im Umfang von mindestens 160 Stunden und Abschluss einer Weiterbil- dungsmaßnahme für Leitungsfunktionen im Umfang von mindestens 460 Stunden.

Krankenschwestern oder Krankenpfleger, die über solche Weiterbildungen nicht verfügen, müssen die Qualifikationen im Rahmen einer Übergangsfrist von 5 Jahren nach Abschluss dieser Rahmen- vereinbarung erwerben;

IV. sie ist hauptberuflich im Hospiz beschäftigt.

Die verantwortliche Krankenpflegefach-

kraft hat in regelmäßigen Abständen

(jährlich) durch Teilnahme an Fort- und

(11)

309

Weiterbildungslehrgängen die für das Ar- beitsgebiet erforderlichen palliativ-medi- zinischen Kenntnisse zu aktualisieren. Sie setzt die Pflegekräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiter entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation ein.

2. Das Hospiz hat zusätzlich das folgende Personal:

I. Eine(n) ständig fest angestellte(n), hauptberuflich im Hospiz beschäftigte(n) Krankenschwester bzw. Krankenpfle- ger entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen als stellver- tretende Leitung mit Abschluss einer Pal- liative-Care-Weiterbildungsmaßnahme.

Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger, die über eine solche Weiterbildung nicht verfügen, müssen die Qualifikation im Rahmen einer Übergangsfrist von 5 Jahren nach Abschluss dieser Rahmen- vereinbarung erwerben.

II. Ständig - entsprechend der Patienten- zahl - weitere festangestellte ausgebildete Pflegekräfte (Krankenschwester, Kran- kenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, Krankenpflegehelferin, Krankenpflege- helfer); der Einsatz des Personals erfolgt entsprechend ihrer Ausbildung und Qualifikation;

III. Vertretungspersonal (für Urlaub, Krankheit, Wochenende), wobei das Vertretungspersonal die Qualifikation gemäß Nummern I. und II. zu erfüllen hat;

IV. Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Psychologen.

V. Hauswirtschafts- und Funktionsper- sonal

Das Personal nach den Nummern I. bis IV. erbringt die Leistungen entsprechend seiner Qualifikation und übernimmt die Gewähr für die sachgerechte Durchfüh- rung der Leistungen. Der Personalbedarf nach den Nummern IV. und V. kann auch stundenweise extern abgedeckt werden.

Das Personal nach den Nummern I. bis IV. hat sich in regelmäßigen Abständen (jährlich) durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungslehrgängen auf den

neuesten Stand der Erkenntnisse seines Arbeitsgebietes zu halten.

3. Ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen Das Hospiz hat zusätzlich ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen, die entsprechend ihrer nachgewiesenen Befähigung einge- setzt werden. Das Hospiz sorgt für deren regelmäßige Begleitung.

b) Instrumentelle Grundausstattung:

Zur Durchführung von Pflege und Behand- lung sind insbesondere vorzuhalten:

– Blutdruckmessgerät – Blutzuckermessgerät

– Sauerstoffgerät mit Zubehör – Hilfsmittel gegen Dekubitus – Ernährungspumpen – Absauggerät – Lnhalationsgerät

– Keil, Güdel-Tubus – Perfusor

– Kühlschrank für die Medikamentenaufbe- wahrung

– BTM-Schrank

– Pflegebetten mit Bettgitter und Aufricht- hilfe

– Toilettenstühle

– Lifter (Bett, Badewanne) – Rollstühle, Gehhilfen – lnfusionsständer.

c) Bauliche Voraussetzungen/Räume/Einrich- tung und Mobiliar:

Die baulichen Gegebenheiten einschließlich der Einrichtung müssen den Zielen des § 1 gerecht werden. Die Regel ist das Einbett- zimmer, Zweibettzimmer können ebenfalls vorgehalten werden, wobei die Bedürfnisse der Sterbenden berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen gilt die Heimmindest- bauverordnung.

§5 Verträge

(1) Die Verbände der Krankenkassen auf Landese- bene schließen gemeinsam und einheitlich mit dem stationären Hospiz, das die Voraussetzun- gen dieser Rahmenvereinbarung erfüllt, einen Vertrag. Der Vertrag regelt insbesondere:

a) die Anzahl der angebotenen Plätze,

Rahmenvereinbarung nach § 39a Satz 4 SGB V

(12)

b) Meldungen des Hospizes an die Kranken- kassen (z. B. über vertragsrelevante Ände- rungen),

c) Umfang, Verfahren und Befristungen der Kostenzusagen der Krankenkassen, d) Umfang des Haftpflichtversicherungsschut-

zes des Hospizes,

f) Zahlungsbedingungen des Zuschusses, g) Begehung durch den MDK,

h) Anforderungen an die Leistungsdokumenta- tion,

i) die Trägervertretung des Hospizes.

(2) Die Inhalte dieser Rahmenvereinbarung sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages.

(3) Der Vertrag des Hospizes mit dem Patienten darf keine Regelungen enthalten, die den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung und des Vertrages nach Absatz 1 entgegenstehen;

Ausnahmeregelungen sind nur mit Zustim- mung aller Landesverbände der Krankenkassen statthaft.

(4) Aus dem Vertrag kann keine Belegungsgarantie des Hospizes gegenüber den Krankenkassen hergeleitet werden.

(5) Bei Hospizen, die am 01.07.1997 Leistungen im Sinne des § 39 a SGB V zu Lasten der gesetz- lichen Krankenversicherung erbracht haben, kann ein Vertrag auch dann geschlossen wer- den, wenn nicht alle Voraussetzungen dieser Rahmenvereinbarung erfüllt sind, sofern die Prozess- und Ergebnisqualität gewahrt ist.

(6) Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass mit dem Abschluss eines Vertrages nach

§ 5 dieser Rahmenvereinbarung die Vorausset- zungen für einen Versorgungsvertrag nach

§ 72 SGB XI erfüllt sind.

§6

Kündigung von Verträgen

(1) Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Die Verbände der Krankenkassen auf Landes- ebene kündigen den Vertrag gemeinsam und einheitlich, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind.

(3) Die Verbände der Krankenkassen auf Lan- desebene können den Vertrag ohne Einhal-

tung einer Kündigungsfrist gemeinsam und einheitlich kündigen, wenn das Hospiz seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Hospizbewohnern oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

(4) Eine Klage gegen die Kündigung des Vertrages hat keine aufschiebende Wirkung.

§7

Vergütungsgrundsätze und Krankenkassenleistung

(1) Zwischen den Verbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich auf Landesebene und den Hospizen bzw. deren Trägern wird ein leistungsgerechter tagesbezogener Bedarfssatz schriftlich vereinbart. Möglichkeiten zur Ver- einbarung landeseinheitlicher Bedarfssätze sind vorrangig auszuschöpfen.

(2) Der tagesbezogene Bedarfssatz für die Versor- gung der Patienten deckt alle in § 3 genannten Leistungen des Hospizes bei leistungsfähiger und wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2 Abs.

1 und § 12 Abs. 1 SGB V) ab. Dies schließt auch die Aufwendungen für die Betriebsverwaltung und die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionskosten ein. Die Leistun- gen nach § 3 Abs. 6 Satz 2 gehen nicht in die Kalkulation des Bedarfssatzes ein.

(3) Bei der Vereinbarung des tagesbezogenen Bedarfssatzes sind die Parallelen zu stationären Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI als Basis heranzuziehen. Hierbei ist der besondere Per- sonalbedarf der Hospize in den Bereichen der palliativen Versorgung und sozialen Betreu- ung sowie bei der Befähigung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen zu berücksichtigen.

(4) Bei der Festsetzung des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist eine jahresdurchschnittliche Belegung der Hospize von in der Regel 80 v.H.

zugrunde zu legen. Eine geringere Belegung begründet keinen abweichenden Bedarfssatz.

(5) Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Tag abgerechnet. Verstirbt der Patient im Hospiz, gilt der Todestag als Entlassungstag.

(6) Zuschussfähig im Sinne des § 39a SGB V sind

90 v.H. des nach den Absätzen 2 bis 4 beschrie-

(13)

311

benen tagesbezogenen Bedarfssatzes. Der nicht zuschussfähige Anteil des Bedarfssatzes darf dem Patienten weder ganz noch teilweise in Rechnung gestellt werden.

(7) Ein rückwirkendes Inkrafttreten des tagesbezo- genen Bedarfssatzes ist nicht zulässig.

(8) Die Krankenkassen zahlen ihre Anteile mit befreiender Wirkung an das Hospiz.

§8

Inkrafttreten und Kündigung dieser Rahmenvereinbarung

(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt am 01 .05.1998 in Kraft.

(2) Diese Rahmenvereinbarung kann von den Ver- tragsparteien mit halbjährlicher Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Protokollnotiz

Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Rahmen- vereinbarung fortlaufend auszuwerten und diese erforderlichenfalls weiterzuentwickeln. Sollte sich kurzfristig Handlungsbedarf ergeben, kommen die Vereinbarungspartner überein, innerhalb von 6 Wochen in die diesbezüglichen Verhandlungen einzutreten.

Heimgesetz

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljähri- ge nicht nur vorübergehend aufnehmen. Heime im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, die zum Zwecke der Unterbringung der in Satz 1 genannten Personen entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sind. Die Unterbrin- gung im Sinne des Satzes 2 umfasst neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung.

(1a) Auf Heime oder Teile von Heimen, die der vorübergehenden Pflege Volljähriger dienen (Kurzzeitpflegeheime), finden die §§ 4a, 4c, 5 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu vier Wochen anzusehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrich- tungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

§ 2 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1. die Interessen und Bedürfnisse der Heimbe- wohner und der Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner im Heim zu wahren,

2. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern.

(2) Die Selbständigkeit der Träger der Heime in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte

(1) Dem Träger eines Heims ist es untersagt, sich

von oder zugunsten von Bewohnern Geld-

Heimgesetz

(14)

oder geldwerte Leistungen über das nach § 4 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1. 1. andere als die in § 4 aufgeführten Leistun- gen des Trägers abgegolten werden,

2. 2. geringwertige Aufmerksamkeiten ver- sprochen oder gewährt werden, 3. 3. Leistungen im Hinblick auf die Über-

lassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,

4. 4. Sicherheiten für die Erfüllung der Ver- pflichtungen aus dem Heimvertrag geleistet werden und diese Leistungen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen.

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewer- bern erbracht worden sind.

(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine Geld- summe bereitzustellen, so ist der Bewohner zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen be- rechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spar- einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Bewohner zu. Sie erhöhen die Sicherheit.

(5) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1

und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewoh- ner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht ver- sprochen oder gewährt worden sind.

(7) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- nung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflichten des Trägers im Falle der Entgegen- nahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbesondere über die Pflichten 1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen, 2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu

verwalten,

3. dem Leistenden vor Abschluss des Vertrags die für die Beurteilung des Vertrags erfor- derlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen.

In der Rechtsverordnung kann ferner die Be- fugnis des Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschränkt werden sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzah- lungspflicht näher geregelt werden. Au- ßerdem kann in der Rechtsverordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach Absatz 3 und der nach den Sätzen 1 und 2 erlassenen Vorschrif- ten auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei kön- nen die Einzelheiten der Prüfung, insbeson- dere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verant- wortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Trägers gegenü- ber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt werden.

(8) Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der

sozialen Pflegeversicherung.

(15)

313

SGB XI Pflegeversicherung § 75

Rahmenverträge und Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit den Vereinigun- gen der Träger der ambulanten oder stationä- ren Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen.

Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmen- verträge auch von der Kirche oder Religionsge- meinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrich- tung angehört. Bei Rahmenverträgen über am- bulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Sozialhilfeträger, bei Rahmenver- trägen über stationäre Pflege die überörtlichen Sozialhilfeträger und die Arbeitsgemeinschaf- ten der örtlichen Sozialhilfeträger als Ver- tragspartei am Vertragsschluss zu beteiligen.

Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1. den Inhalt der Pflegeleistungen sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leis- tungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,

2. die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu er- forderlichen Bescheinigungen und Berichte, 3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirt-

schaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen, 4. die Überprüfung der Notwendigkeit und

Dauer der Pflege,

5. Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Kranken- hausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebe- dürftigen aus dem Pflegeheim,

6. den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,

7. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen einschließlich der Verteilung der Prüfungskosten,

8. die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pfle- geeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 über Rege- lungsbereiche, die die ambulante Pflege betref- fen, bis zum 31. März 1995 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag ei- ner Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach

§ 76 festgesetzt. Für Verträge über Regelungs- bereiche, die die stationäre Pflege betreffen, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Stichtag der 31. Dezember 1995 ist.

(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(5) Die Spitzenverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtun- gen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenver- bände der Krankenkassen gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spit- zenverbände und der Bundesarbeitsgemein- schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

SGB XI Pfl egeversicherung § 75

(16)

Geschäftstellen

LAG Hospiz Baden-Württemberg e.V.

Gartenstrasse 40/2

74321 Bietigheim-Bissingen Vorsitzender: Herr Bernhard Bayer

☎ 07142 776156

 07142 776157

[email protected]

Bayerischer Hospizverband e. V.

Heiner-Fleischmann-Straße 4 92224 Amberg

Vorsitzende: Frau Barbara Lanzinger (MdB)

☎ 09621 788762

 09621 420452

[email protected] LAG Hospiz Berlin e.V.

Kopenhagener Str. 29 13407 Berlin

Vorsitzender: Herr Benno Bolze

☎ 030 41202875

 030 41202876

[email protected] LAG Hospiz Land Brandenburg Klosterkirchplatz 17a

14797 Lehnin

Vorsitzender: Herr Christian Schirmer Assistenz: Frau Petra Fritzsche

☎ 033748 82351

 033748 82351

[email protected] LAG Hospiz Bremen

Mozartstraße 40 28790 Schwanewede

Vorsitzender: Herr Rudolf Voß

☎ 04209 5492

 04209 693979

[email protected]

LAG Hospiz Hamburg e.V.

c/o Förderverein Palliativstation Asklepios West- klinikum

Suurheid 20 22559 Hamburg

Vorsitzender: Herr Kai Puhlmann Assistenz: Frau Christiane Sachs-Jährig

☎ 040 81912477

 040 81912477

[email protected] LAG Hospize Hessen

Zum Försternstein 1 34376 Immenhausen

Vorsitzender: Herr Peter Otto, Pfarrer em.

☎ 05673-4404 0177 7935546

 05673-913946

[email protected]

LAG Hospiz & Palliativmedizin Mecklenburg-Vor- pommern e.V.

c/o Hospizdienst Greifswald Bugenhagenstr. 3

17489 Greifswald

Vorsitzender: Herr Dr. Wolf Diemer 0171 4014480

 03834 899332

[email protected] LAG Hospiz Niedersachsen e. V.

Sonnengarten 10 31582 Nienburg

Vorsitzender: Herr Ulrich Sündermann

☎ 05021 8869905

 05021 8869906

[email protected] LAG Hospiz Nordrhein-Westfalen e.V.

Warendorfer Str. 60 59227 Ahlen

Vorsitzender: Herr Pfarrer Hans Overkämping

☎ 02382 7600765

 02382 7600766

[email protected]

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315

LAG Hospiz Rheinland-Pfalz Holzhofstraße 8

55116 Mainz

Vorsitzender: Herr Dr. Martin Weber

☎ 06131 2826264

 06131 2826204

[email protected] LAG Hospiz Saarland Am Ludwigsplatz 5 66117 Saarbrücken

Vorsitzender: Herr Paul Herrlein

☎ 0681 927000

 0681 9270013

[email protected] LAG Hospiz Sachsen Canalettostr. 13 01307 Dresden

Vorsitzender: Frau Barbara Schubert Assistenz: Frau Schreiber

0174 7123321

☎ 0351 2104855

 0351 2104856

[email protected] LAG Hospiz Sachsen-Anhalt c/o Evangelisches Hospiz Stendal Wendstraße 13

39576 Stendal

Vorsitzender: Herr Pfarrer Ulrich Paulsen

☎ 03931 218337

 03931 218339

[email protected]

Hospiz- und Palliativverband Schleswig-Holstein e.V.

c/o Schleswig Holsteinische Krebsgesellschaft e.V.

Holstenstr. 13-15 24103 Kiel

Vorsitzender: Herr Dr. Hermann Ewald

☎ 0431 800108-8

 0431 800108-9

[email protected]

[email protected] (ab August 2004)

LAG Hospiz Thüringen e. V.

c/o Sozialwerk Meiningen e.V.

Ernststraße 7 98617 Meiningen

Vorsitzende: Frau Ursula Neumann

☎ 03693 456466

 03693 456360

[email protected] Überregionale Organisationen:

Deutsche Aids Hilfe e. V.

Postfach 610149 10921 Berlin-Kreuzberg

☎ 030 6900870

 030 69008742

[email protected]

Internationale Gesellschaft für Sterbebegleitung undLebensbeistand

Postfach 1408 55384 Bingen

☎ 06721 10318

 06721 10381

[email protected] Malteser Hospizarbeit

Kalker Hauptstraße 22-24 51103 Köln

☎ 0221 9822581

 0221 9822582

[email protected] Omega „Mit dem Sterben leben“ e. V.

Postfach 1407 34346 Hann-Münden

☎ 05541 4881

 05541 4076

✉ bundesbü[email protected] Regionale Ansprechstellen:

ALPHA Rheinland Von-Hompeschstraße 1 53123 Bonn

☎ 0228 746547

ALPHA Westfalen

Salzburger Weg 1

48145 Münster

Geschäftstellen

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Bundesgerichtshof

Beschluss vom 17. März 2003 (XII ZB 2/03) Leitsätze

Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder - verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patienten- verfügung – geäußerten Willen entspricht.

Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand aus- geübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.

Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patien- ten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen, nach dem mut- maßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvor- stellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.

Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwor- tung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits an- gebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zu- stimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern.

Eine lebensverlängernde oder – erhaltende Be- handlung des einwilligungsunfähigen Patienten ist bei medizinischer Indikation deshalb auch ohne die Einwilligung des Betreuers zunächst – bis zur Ent- scheidung des Vormundschaftsgerichts – durchzu- führen oder fortzusetzen.

Das Vormundschaftsgericht muss der Entschei- dung des Betreuers gegen eine solche Behandlung zustimmen, wenn feststeht, dass die Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat und die ärztlicherseits angebotenen Behandlung dem früher erklärten und fortgelten- den Willen des Betroffenen, hilfsweise dessen (indi- viduell-)mutmaßlichen Willen widerspricht.

Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung

oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird – sei es dass sie von vornherein medizinisch nicht indi- ziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Grün- den nicht möglich ist.

Die Entscheidungszuständigkeit des Vormund- schaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.

Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2004) Präambel

Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbst- bestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wieder herzustellen so- wie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Verpflichtung zur Lebens- erhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen.

So gibt es Situationen, in denen sonst angemes- sene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sein können.

Dann tritt palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. Die Entscheidung hierzu darf nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden.

Unabhängig von anderen Zielen der medizini- schen Behandlung hat der Arzt in jedem Fall für eine Basisbetreuung zu sorgen. Dazu gehören u. a.:

menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie Stillen von Hunger und Durst.

Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen Indikation vom Arzt zu verant- worten; dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. Er muss dabei den Willen des Patienten beachten. Ein offensichtlicher Ster- bevorgang soll nicht durch lebenserhaltende The- rapien künstlich in die Länge gezogen werden. Bei seiner Entscheidungsfindung soll der Arzt mit ärzt- lichen und pflegenden Mitarbeitern einen Konsens suchen.

Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Stra-

fe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des

Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei

der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos

und kann strafbar sein.

(19)

317

Diese Grundsätze können dem Arzt die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht ab- nehmen. Alle Entscheidungen müssen individuell erarbeitet werden.

I. Ärztliche Pfl ichten bei Sterbenden

Der Arzt ist verpflichtet, Sterbenden, d. h. Kranken oder Verletzten mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer vitaler Funktionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist, so zu helfen, dass sie unter menschenwürdigen Bedin- gungen sterben können.

Die Hilfe besteht in palliativ-medizinischer Ver- sorgung und damit auch in Beistand und Sorge für Basisbetreuung. Dazu gehören nicht immer Nah- rungs- und Flüssigkeitszufuhr, da sie für Sterbende eine schwere Belastung darstellen können. Jedoch müssen Hunger und Durst als subjektive Empfin- dungen gestillt werden.

Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krank- heit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann. Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf. Eine gezielte Lebensver- kürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeifüh- ren oder das Sterben beschleunigen sollen, ist als akti- ve Sterbehilfe unzulässig und mit Strafe bedroht.

Die Unterrichtung des Sterbenden über seinen Zustand und mögliche Maßnahmen muss wahr- heitsgemäß sein, sie soll sich aber an der Situation des Sterbenden orientieren und vorhandenen Ängs- ten Rechnung tragen. Der Arzt kann auch Angehö- rige des Patienten und diesem nahe stehende Perso- nen informieren, wenn er annehmen darf, dass dies dem Willen des Patienten entspricht. Das Gespräch mit ihnen gehört zu seinen Aufgaben.

II. Verhalten bei Patienten mit infauster Prognose

Bei Patienten, die sich zwar noch nicht im Sterben be- finden, aber nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraus- sicht nach in absehbarer Zeit sterben werden, weil die Krankheit weit fortgeschritten ist, kann eine Änderung

des Behandlungszieles indiziert sein, wenn lebenser- haltende Maßnahmen Leiden nur verlängern würden und die Änderung des Therapieziels dem Willen des Patienten entspricht. An die Stelle von Lebensverlän- gerung und Lebenserhaltung treten dann palliativ- medizinische Versorgung einschließlich pflegerischer Maßnahmen. In Zweifelsfällen sollte eine Beratung mit anderen Ärzten und den Pflegenden erfolgen.

Bei Neugeborenen mit schwersten Beeinträchti- gungen durch Fehlbildungen oder Stoffwechselstö- rungen, bei denen keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, kann nach hinreichender Dia- gnostik und im Einvernehmen mit den Eltern eine lebenserhaltende Behandlung, die ausgefallene oder ungenügende Vitalfunktionen ersetzen soll, unterlas- sen oder nicht weitergeführt werden. Gleiches gilt für extrem unreife Kinder, deren unausweichliches Ster- ben abzusehen ist, und für Neugeborene, die schwerste Zerstörungen des Gehirns erlitten haben. Eine weniger schwere Schädigung ist kein Grund zur Vorenthaltung oder zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, auch dann nicht, wenn Eltern dies fordern. Wie bei Erwachsenen gibt es keine Ausnahmen von der Pflicht zu leidensmindernder Behandlung und Zuwendung, auch nicht bei unreifen Frühgeborenen.

III. Behandlung bei schwerster zerebraler Schädigung und anhaltender Bewusstlosigkeit

Patienten mit schwersten zerebralen Schädigungen und anhaltender Bewusstlosigkeit (apallisches Synd- rom; auch so genanntes Wachkoma) haben, wie alle Patienten, ein Recht auf Behandlung, Pflege und Zu- wendung. Lebenserhaltende Therapie einschließlich - ggf. künstlicher - Ernährung ist daher unter Beachtung ihres geäußerten Willens oder mutmaßlichen Willens grundsätzlich geboten. Soweit bei diesen Patienten eine Situation eintritt, wie unter I - II beschrieben, gel- ten die dort dargelegten Grundsätze. Die Dauer der Bewusstlosigkeit darf kein alleiniges Kriterium für den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen sein.

Hat der Patient keinen Bevollmächtigten in Gesund- heitsangelegenheiten, wird in der Regel die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein.

IV. Ermittlung des Patientenwillens

Bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt die

durch den angemessen aufgeklärten Patienten aktuell

Grundsätze der Bundesärztekammer

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